Der Beschuldigte wirkte während der tätlichen Auseinandersetzung mehrmals unkontrolliert und wahllos mit einem Messer bzw. einem messerähnlichen Gegenstand gegen den Privatkläger. Dieses Einwirken mit einem scharfen Gegenstand in einen äusserst verletzlichen Bereich des Körpers – den Hals – ist in keiner Art nachvollziehbar und zeugt von erheblicher Skrupellosigkeit, zumal der Beschuldigte auch mit der blossen Hand bzw. Faust hätte zuschlagen können und das Opfer unbewaffnet und (körperlich und zahlenmässig) unterlegen war.