Der Beschuldigte hat mit seiner Vorgehensweise das höchste Rechtsgut massiv gefährdet. Dass der Erfolg, der Tod des Privatklägers, nicht eingetreten ist und er sich aufgrund der Schnittverletzung am Hals zu keiner Zeit in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat, hing einzig vom Zufall und der umgehenden medizinischen Versorgung ab. 18.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Der Beschuldigte wirkte während der tätlichen Auseinandersetzung mehrmals unkontrolliert und wahllos mit einem Messer bzw. einem messerähnlichen Gegenstand gegen den Privatkläger.