18. Versuchte vorsätzliche Tötung 18.1 Objektive Tatschwere 18.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist das Leben des Menschen. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere des betroffenen Rechtsguts tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Jedoch gibt es keine schwerere Verletzung als den Tod eines Menschen. Der Beschuldigte hat mit seiner Vorgehensweise das höchste Rechtsgut massiv gefährdet.