Eine Geldstrafe ist deshalb nicht geeignet, präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Zudem könnte diese aufgrund der langen Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung (Mindeststrafe 5 Jahre), der Landesverweisung und des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten nicht vollzogen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässig. Als solche darf sie als Erhöhungsstrafe herangezogen werden, um die Gesamtstrafe zu bilden.