Der Beschuldigte beging aber nicht nur den Raufhandel, sondern nahm an der tätlichen Auseinandersetzung aktiv mit einem scharfen Gegenstand – vermutlich einem Messer teil – wodurch er dem Privatkläger die genannten Verletzungen zufügte. Dadurch offenbarte er eine gesteigerte kriminelle Energie und eine Bereitschaft, dieser kriminellen Energie folgend zu handeln. Eine Geldstrafe ist deshalb nicht geeignet, präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken.