32 dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen. Hätte die Kammer einzig über den Raufhandel zu entscheiden, wäre eine Geldstrafe allenfalls noch angemessen. Der Beschuldigte beging aber nicht nur den Raufhandel, sondern nahm an der tätlichen Auseinandersetzung aktiv mit einem scharfen Gegenstand – vermutlich einem Messer teil – wodurch er dem Privatkläger die genannten Verletzungen zufügte.