22 Abs. 1 aStGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1 mit Hinweis). Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger während einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem scharfen Gegenstand am Hals, wofür er der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels schuldig zu erklären ist. Die versuchte eventualvorsätzliche Tötung bildet das schwerste Delikt, wofür einzig eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann. Vorliegend wurden beide Delikte anlässlich derselben Auseinandersetzung verwirklicht, welche sich am 8. September 2017 am G.________ (Ort) zugetragen hat.