Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Strafandrohung für die vorsätzliche Tötung lautete im Tatzeitpunkt auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Raufhandel wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die konkrete Strafandrohung blieb vom Wortlaut her trotz Revision unverändert.