16. Konkurrenzen und Fazit zur rechtlichen Würdigung Zu vorsätzlichen Tötungsdelikten besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 133). Damit ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB sowie des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären. 31 IV. Strafzumessung