Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind erneut keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 aStGB, begangen am 8. September 2019 zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu erklären.