979 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Auseinandersetzung hauptsächlich zwischen K.________ und der Drittperson stattfand, wobei der Beschuldigte schliesslich auch mit den Beinen dazwischen ging und versuchte, die Drittperson zu Fall zu bringen. Die Auseinandersetzung, an welcher der Privatkläger beteiligt war, ging nahtlos in die Auseinandersetzung mit der unbekannten Person und weiteren Beteiligten über, weshalb eine Aufteilung in Phasen – wie von der Verteidigung vorgenommen – nicht angezeigt ist. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.