11.2.3 hiervor) – insbesondere die ca. 15 cm lange Schnittwunde am Hals linksseitig – zu, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegt. In der Folge kam es zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung mit einer unbekannten männlichen Person. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass es bei der Betrachtung des Handyvideos so scheint, als würde der Beschuldigte primär zu schlichten versuchen; dies sei aber für die Anwendbarkeit des Straftatbestands angesichts der vorherigen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nicht von Relevanz (pag. 979 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).