30 eine aktive Rolle ein. Damit beteiligten sich alle drei aktiv an der Auseinandersetzung, wobei sich der Privatkläger lediglich wehrte. Dieses Wehren erfolgte als Reaktion auf die Aktion des Beschuldigten und von K.________, so dass kein Raum für eigene Schläge ausserhalb der Abwehr blieb. Dementsprechend blieb das Verhalten des Privatklägers im Sinne von Art. 133 Abs. 2 aStGB straflos und es wurde kein Strafverfahren eröffnet. Der Privatkläger zog sich die bereits erwähnten Verletzungen (vgl. Ziff. 11.2.3 hiervor) –