O, N. 11 zu Art. 133). Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als Beteiligung (MAEDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 133). Nach Abs. 2 geht straflos aus, wer zwar am Raufhandel beteiligt ist, aber «ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet» oder zu scheiden versucht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt.