2019, N. 12 zu Art. 133). Verhalten sich eine oder mehrere Personen, die von einer anderen Streitpartei angegriffen werden, völlig passiv, ohne selbst Schläge auszuteilen, liegt kein Raufhandel, sondern ein Angriff vor. Jede Seite muss deshalb aktiv am Streit beteiligt sein («wechselseitig»), wobei einzelne Schläge, Stösse usw. – auch zur blossen Abwehr oder Streitschlichtung – genügen, um als Beteiligung am Raufhandel zu gelten (MAEDER, a.a.O, N. 11 zu Art.