15. Raufhandel (Art. 133 aStGB) 15.1 Rechtliche Grundlagen In Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 979, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Strafbar ist, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, ausser wenn er nur abwehrt oder schlichtet. Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen (MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 133).