29 verhandlung, wonach er «besoffen» gewesen sei, nichts zu ändern. Der Beschuldigte agierte weder torkelnd noch motorisch unkoordiniert. Der Beschuldigte ist folglich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 aStGB, begangen am 8. September 2019 zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu erklären.