Der Beschuldigte hat den Erfolg im Sinne der Rechtsprechung in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand von Art. 111 aStGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Daran vermögen die erstmaligen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungs-