Der Eintritt des Todes drängte sich bei diesem Vorgehen des Beschuldigten als derart wahrscheinlich auf, dass dies nur als Inkaufnahme des Todes gewertet werden kann. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte den Tod des Privatklägers allenfalls nicht gewollt, diesen aber – für den Fall, dass er eingetreten wäre – billigend in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte durfte nicht mehr darauf vertrauen, dass das Hantieren mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand in einer dynamischen und unübersichtlichen Auseinandersetzung nicht tödlich, sondern glimpflich verlaufen würde. Der Beschuldigte hat den Erfolg im Sinne der Rechtsprechung in Kauf genommen.