Hinzu kommt, dass der Privatkläger unbewaffnet war und somit keine Abwehrchance hatte. Eine andere Ausrichtung des scharfen Gegenstandes aufgrund einer anderen Bewegung des Beschuldigten oder des Privatklägers sowie die fehlende sofortige ärztliche Behandlung hätten unter den besagten Umständen ausgereicht, um tödliche Verletzungsfolgen herbeizuführen. Der Eintritt des Todes drängte sich bei diesem Vorgehen des Beschuldigten als derart wahrscheinlich auf, dass dies nur als Inkaufnahme des Todes gewertet werden kann.