Die beteiligten Personen bewegten sich infolge des Handgemenges. Dies verunmöglichte eine gezielte Führung des scharfen Gegenstandes durch den Beschuldigten. Noch schwerere Verletzungen blieben nur durch Zufall und grosses Glück aus. Dabei spielt die Klingenlänge des Messers oder des Gegenstandes eine untergeordnete Rolle, da es vorliegend eine Schnitt- und nicht eine Stichverletzung zu beurteilen gilt. Dass es sich um einen sehr scharfen Gegenstand handeln musste, wird bei Betrachtung der Schnittverletzung am Hals aber auch der Beschädigungen am T- Shirt deutlich. Hinzu kommt, dass der Privatkläger unbewaffnet war und somit keine Abwehrchance hatte.