Dieses Wissen ist ihm anzurechnen. Die Schnittwunde des Privatklägers hätte ohne ärztliche Versorgung zu einem kreislaufwirksamen Blutverlust mit lebensgefährlichen Komplikationen führen können. Der Beschuldigte wirkte während einer dynamischen Auseinandersetzung bei schlechten Lichtverhältnissen mit einem Messer oder einem messerähnlichen Gegenstand mit schwingenden Armbewegungen auf den Privatkläger ein. Damit setzte er diesen einem hohen und ihm bekannten Risiko des Eintritts des Todes aus, wobei er das Risiko nicht kalkulieren konnte. Der Einsatz des scharfen Gegenstandes erfolgte unkontrolliert. Die beteiligten Personen bewegten sich infolge des Handgemenges.