In Verbindung mit den Gewebedefekten am T-Shirt des Privatklägers wird deutlich, dass der Beschuldigte wahllos mit dem Messer bzw. messerähnlichen scharfen Gegenstand auf den Privatkläger eingewirkt hat. Der Beschuldigte konnte unter diesen Umständen weder sehen, wo genau er den Privatkläger traf oder hätte treffen können, noch konnte er seine Bewegungen kontrollieren. Dem Beschuldigten musste aufgrund des Einsatzes eines Messers oder eines scharfen Gegenstandes klar sein, dass er den Privatkläger während diesem turbulenten Geschehen hätte tödlich verletzen können. Dieses Wissen ist ihm anzurechnen.