28 sammenprallte und selbst mehrmals zu Boden fiel. Der Beschuldigte wusste, dass ein solcher Schnitt mit einem einschneidigen, messerähnlichen Gegenstand am Hals einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben kann, kümmerte sich jedoch in diesem Moment nicht darum. Neben der Schnittwunde am Hals wurde der Privatkläger am Hinterkopf und am rechten Daumen verletzt. In Verbindung mit den Gewebedefekten am T-Shirt des Privatklägers wird deutlich, dass der Beschuldigte wahllos mit dem Messer bzw. messerähnlichen scharfen Gegenstand auf den Privatkläger eingewirkt hat.