Weiter erwog das Bundesgericht, dass eine abgebrochene Glasflasche bekanntlich ebenfalls ein, mit einem Messer vergleichbares Gefährdungspotential aufweist und der Einsatz im Hals- und Kopfbereich mit dem Risiko tödlicher Schnittverletzungen einhergeht (Urteil des Bundesgericht 6B_912/2018 vom 19. September 2019 E. 2.4.2). Der Beschuldigte wirkte in einer dynamischen und chaotischen Auseinandersetzung aggressiv sowie bei schlechten Lichtverhältnissen unkontrolliert mit einem Messer oder einem messerähnlichen Gegenstand gegen den Oberkörper sowie gegen den Hals- und Kopfbereich des Privatklägers ein.