Das Bundesgericht erwog, dass bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das heisst, des Todes des Opfers, insbesondere bei einer langen Messerklinge als hoch einzustufen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 E. 1.3). Weiter erwog das Bundesgericht, dass eine abgebrochene Glasflasche bekanntlich ebenfalls ein, mit einem Messer vergleichbares Gefährdungspotential aufweist und der Einsatz im Hals- und Kopfbereich mit dem Risiko tödlicher Schnittverletzungen einhergeht (Urteil des Bundesgericht 6B_912/2018 vom 19. September 2019 E. 2.4.2).