Daraus folgt, dass die Verletzung bei geringfügig anderer Lage oder ohne sofortige medizinische Versorgung geeignet gewesen wäre, den Tod des Privatklägers herbeizuführen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist vorliegend nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 aStGB schuldig gemacht hat. Entscheidend hierzu ist der subjektive Tatbestand. Es ist allgemein bekannt, dass Stich- und Schnittverletzungen am Hals tödlich enden können.