27 14.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist der Taterfolg, mithin der Tod des Privatklägers, nicht eingetreten (pag. 975, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Privatkläger trug am Hals linksseitig eine ca. 15 cm lange und ca. 1 cm klaffende, in Halsquerachse ausgerichtete, stark blutende Hautdurchtrennung mit glatten Wundrändern und spitzen Wundwinkeln davon. Diese Verletzung begründete keine akute Lebensgefahr und wird unter Narbenbildung abheilen (pag. 560).