Zum Tötungsvorsatz und dessen Abgrenzung zu einem auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteten (Gefährdungs-)Vorsatz äusserte sich das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3 wie folgt: Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17).