12 Abs. 2 aStGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2018 vom 19. September 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich in diesem Urteil 6B_912/2018 vom 19. September 2019 E. 2.3 ausführlich zum Eventualvorsatz geäussert: