111 aStGB; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 17 hiernach). Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 aStGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 aStGB erforderlich, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl.