14. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 aStGB) 14.1 Rechtliche Grundlagen In Bezug auf den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung sowie hinsichtlich der Begehungsform des Versuchs kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 974 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 aStGB;