13. Vorbemerkung Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass vorab der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu prüfen ist. Sollte dieser erfüllt sein, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der schweren Köperverletzung resp. der versuchten schweren Körperverletzung (pag. 974, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).