25 sich zu wehren, zumal der Beschuldigte und K.________ in der Überzahl und ihm körperlich überlegen waren. Nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel ist erstellt, dass der Beschuldigte, ohne Anlass und ohne Vorwarnung mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand auf den Privatkläger einwirkte und diesem dabei die obgenannten Verletzungen zufügte. Für die Kammer ergibt sich ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben steht, entspricht. III. Rechtliche Würdigung