Der Privatkläger war einzig mit einem T-Shirt bekleidet und unbewaffnet. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf offener Strasse bei schlechten Lichtverhältnissen grundlos und ohne Vorwarnung auf den Privatkläger mit den Fäusten und dem Messer oder einem messerähnlichen Gegenstand eingewirkt hat. Daneben wirkte auch K.________ auf den Privatkläger ein und hielt diesen fest. Dadurch stieg die Gefahr, dass der Privatkläger unkontrollierte und ruckartige Bewegungen machte. Der Beschuldigte war sich der Konsequenzen seiner Vorgehensweise durchaus bewusst.