Die Aussagen des Beschuldigten vermögen den aufgrund der Videoaufnahmen gewonnenen Eindruck nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig, mit Widersprüchen durchzogen und unglaubhaft. Seine Aussagen, wonach er schlichtend vorgegangen sei, lassen sich weder mit den Videoaufnahmen noch mit den übrigen objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Es ist festzuhalten, dass der ganze Vorfall von kurzer Dauer war.