Der Beschuldigte ging äusserst aggressiv und unkontrolliert vor. Er setzte ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand ein und verursachte damit beim Privatkläger diverse Verletzungen, unter anderem am Hals linksseitig, eine ca. 15 cm lange und ca. 1 cm klaffende, in Halsquerachse ausgerichtete, stark blutende Hautdurchtrennung mit glatten Wundrändern und spitzen Wundwinkeln mit in der Tiefe sichtbarem Fettgewebe ohne Gewebsbrücken. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen den aufgrund der Videoaufnahmen gewonnenen Eindruck nicht zu entkräften.