Diese decken sich in weiten Teilen mit den objektiven Beweismitteln, welche auf den Beschuldigten als Verursacher der Verletzungen des Privatklägers hindeuten. Dass sich der Privatkläger anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr in allen Teilen gleich gut erinnern konnte, entspricht der verblassenden Erinnerung infolge Zeitablaufs. 12.4 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt