Wie bereits festgehalten, ist die abgegebene Täterbeschreibung von untergeordneter Bedeutung, zumal sich der Beschuldigte im Video und auf dem Screenshot selbst identifizierte und auf letzterem das Messer bzw. der messerähnliche Gegenstand deutlich zu erkennen ist. Zentral ist, dass der Privatkläger bisher konstant und stimmig schilderte, dass nur eine Person ein Messer in der rechten Hand gehalten und er diese Person mit dem Messer beim Aussteigen aus dem Bus gesehen habe. Schliesslich geht auch die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – hinsichtlich der Aussage des Privatklägers, wonach er das Messer nicht gesehen habe, nur von einem vermeintlichen Widerspruch aus