Entgegen seiner bisherigen Ausführungen und der Videosequenz erklärte der Privatkläger, dass er jemanden von hinten gesehen habe (pag. 904, Z. 43 f.; pag. 905, Z. 3 f.). Aus der Videoaufnahme ergibt sich, dass der Privatkläger seinem Angreifer gegenüberstand. Weiter finden sich auch in der Täterbeschreibung Ungereimtheiten (Hut, Rucksack). Wie bereits festgehalten, ist die abgegebene Täterbeschreibung von untergeordneter Bedeutung, zumal sich der Beschuldigte im Video und auf dem Screenshot selbst identifizierte und auf letzterem das Messer bzw. der messerähnliche Gegenstand deutlich zu erkennen ist.