513, Z. 152 ff.). Ebenso bestätigte er, dass er die Verletzung nicht gleich gemerkt habe, erst am Schluss, als ihm sein Kollege dies mitgeteilt habe (pag. 512, Z. 101 f.). Damit machte der Privatkläger im Kerngeschehen konstante Aussagen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich in den Aussagen des Privatklägers auch Widersprüche und Ungereimtheiten finden (pag. 962, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen zum Tatgeschehen sind nicht nachvollziehbar. Entgegen seiner bisherigen Ausführungen und der Videosequenz erklärte der Privatkläger, dass er jemanden von hinten gesehen habe (pag.