Auf dem Screenshot ab Sekunde 0:14 ist deutlich zu erkennen, dass der Beschuldigte ein Messer oder messerähnlicher Gegenstand in der rechten Hand hielt (pag. 1111). Gleichbleibend schilderte der Privatkläger die Busfahrt und die darauffolgende Auseinandersetzung sodann in der darauffolgenden Einvernahme (pag. 512, Z. 55 ff.). Der Privatkläger bestätigte, dass er die Person mit dem Messer beim Aussteigen des Busses gesehen habe. Diese Person habe das Messer in der rechten Hand gehalten. Erneut erklärte der Privatkläger, etwas Metallisches gesehen zu haben (pag. 513, Z. 152 ff.).