Er habe nicht gemerkt, dass er verletzt worden war, E.________ habe ihm dies gesagt. Es sei immer die gleiche Person gewesen, welche das Messer in der Hand gehalten habe (pag. 508). Der Privatkläger gibt das Geschehene stimmig und logisch wieder. Diese Aussagen decken sich mit der Videoaufnahme, welche der Privatkläger zum Zeitpunkt seiner ersten Aussagen, noch nicht gesehen hat. Auf dem Screenshot ab Sekunde 0:14 ist deutlich zu erkennen, dass der Beschuldigte ein Messer oder messerähnlicher Gegenstand in der rechten Hand hielt (pag.