516 f.) sehr ähnlich sehen und jeweils deren Gesicht (ab Schulter) abgebildet ist. Aus der Videosequenz geht überdies hervor, dass einzig der Beschuldigte und K.________ als Täter in Frage kommen. Der Privatkläger vermochte K.________ genau zu beschreiben, da dieser bereits mit ihm und E.________ im Bus von Z.________ nach I.________ gefahren ist (pag. 507 «rotschwarzes Hemd»). Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte kein Rucksack dabei gehabt hat; aufgrund der Täterbeschreibung des Privatklägers und insbesondere aufgrund des Videos kann K.________ als Verursacher der Schnittverletzung am Hals des Privatklägers jedoch ausgeschlossen werden.