905, Z. 7 f.). Die angegebene grünliche Farbe des Pullovers erachtet die Kammer aufgrund der Videoaufnahme ebenfalls nicht als abwegig (pag. 513, Z. 123). Die beschriebene Haarlänge von 10 cm ist aufgrund der Frisur des Beschuldigten ebenfalls nicht völlig ausgeschlossen (pag. 507). Dass er den Beschuldigten anhand der Fotodokumentation anlässlich der zweiten Einvernahme nicht erkannte, überrascht nicht weiter, sagte er doch, dass er diese Personen anhand der Kleider erkannt habe (pag. 512, Z. 96 f.). Es ist festzustellen, dass sich die abgebildeten Personen (pag. 516 f.) sehr ähnlich sehen und jeweils deren Gesicht (ab Schulter) abgebildet ist.