904, Z. 39). Zudem ist das vom Privatkläger abgegebene Signalement des Täters nicht von zentraler Bedeutung, da der Beschuldigte selbst mehrfach bestätigte, auf der Videosequenz die Person in den blauen Hosen zu sein. Sodann bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung, die Person auf dem ihm vorgehaltenen Screenshot (ca. Sekunde 00:14 der Videoaufnahme) zu sein. Dass die von Privatkläger abgegebene Täterbeschreibung gar nicht dem Beschuldigten entspreche, trifft überdies nicht zu. Der Privatkläger gibt konstant an, dass der Täter einen Kapuzenpulli trug (pag. 513, Z. 118; pag. 905, Z. 7 f.).