964, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach seine Aussage «Vielleicht habe ich das damals so behauptet, ich kann das so nicht bestätigen heute.» (pag. 905, Z. 39 f.) nicht als Widerruf der ursprünglich getätigten Täteridentifikation zu verstehen ist. Zumal der Privatkläger zu Beginn seiner Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass es sehr lange her sei. Soweit er sich erinnern könne, habe er die Wahrheit gesagt (pag. 904, Z. 39).