Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere kann den Ausführungen der Verteidigung, wonach der Privatkläger die von ihm abgegebene Täteridentifikation anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen habe, nicht gefolgt werden (pag. 1109). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Privatkläger zugleich auch angegeben habe, dass er es damals natürlich besser gewusst habe, da damals alles aktuell und es an der Hauptverhandlung demgegenüber bereits lange her gewesen sei; er habe seither auch nicht mehr über den Vorfall nachgedacht (pag. 964, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).