22 vermochte er zudem nicht mehr zu bestätigen, ob der Beschuldigte an besagtem Abend dabei gewesen ist (pag. 905, Z. 12). Er habe niemanden gekannt, auch den Beschuldigten nicht. Er habe sie nicht genau gesehen (pag. 905, Z. 21 f.). Diese Ausführungen des Privatklägers lassen jegliche Aggravierungstendenzen vermissen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sich der Privatkläger nicht mehr an alle Details zu erinnern vermag und deshalb niemanden falsch belasten möchte. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten.