510 ff.; pag. 904 ff.; pag. 1090 ff.), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung zu der eigentlichen Auseinandersetzung kaum noch Aussagen machen konnte. Diese Ausführungen sind eher karg. Der Privatkläger räumt entsprechende Erinnerungslücken ein, was infolge Zeitablauf und aufgrund der kurzen dynamischen Auseinandersetzung mit ihm unbekannten Personen nachvollziehbar ist. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung